Geldauflagen

Geldauflagen zugunsten der Stiftung THW

Die Stiftung THW ist dazu berechtigt, Geldauflagen von den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie von Finanzämtern zu empfangen.

Wir haben ein separates und transparentes Geldauflagenkonto, informieren zuweisende Behörden zeitnah bei Zahlungseingängen und -verzug und setzen Zuweisungen ausschließlich satzungsgemäß ein.

Mit Ihrer Zuweisung helfen Sie – Richter, Staatsanwälte und weitere Entscheidungsträger – uns dabei, das ehrenamtliche Engagement der 80.000 freiwilligen Helferinnen und Helfer des THW zu unterstützen, die ihre Freizeit dem THW widmen, um Menschen in Not professionell Hilfe zu leisten. Dieses freiwillige Engagement ist damit nicht nur für das THW, sondern für unsere ganze Gesellschaft von unschätzbarem Wert.

Jede Zuweisung von Geldauflagen unterstützt unsere spendenfinanzierten Projekte. Sie ermöglichen es, unser Engagement für die 98 % der THW-Angehörigen, die als freiwillige Einsatzkräfte 24/27/365 Tage im Jahr bereit stehen, wenn Menschen in Notsituationen Hilfe brauchen, weiter auszubauen.

Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen die Unterstützung von Einsätzen des THW im Ausland, die Förderung spezieller Ausbildungen, die Beschaffung spezieller Ausstattung, die vom Bund nicht getragen wird, Jugend- und Nachwuchsförderung und spezielle Forschungsvorhaben, die die Einsatzfähigkeiten des THW erkennbar verbessern.

Möchten Sie die Arbeit der Stiftung THW durch die Zuweisung einer Geldauflage unterstützen? Wir garantieren Ihnen eine professionelle Bearbeitung, die stetige Überwachung der eingehenden Zahlungen sowie die Meldung von Zahlungsverzug.

Auf Anfrage senden wir Ihnen gerne vorgedruckte Überweisungsträger und Adressaufkleber zu.

Wir bitten Sie, Geldauflagen nur auf das dafür vorgesehene Sonderkonto zu überweisen:

Geldauflagenkonto (nur für Zuweisungen)

Stiftung THW
Sparkasse KölnBonn

IBAN: DE03 3705 0198 1900 4433 73
BIC: COLSDE33XXX

Jetzt spenden

Hinweise für Zahlungspflichtige: Für eine fristgerechte Benachrichtigung und korrekte Einordnung der Geldauflage bitten wir um die Überweisung ausschließlich auf das oben genannte Geldauflagenkonto. Für Geldauflagen werden keine Bescheinigungen ausgestellt.